AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen  ( AGB )
AGB´s für die Angelreisen
ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN 
 
 
Diese Reisebedingungen werden Inhalt des zwischen dem Kunden und uwes-norwegenangelreisen.de (im folgenden Veranstalter genannt) geschlossenen Pauschalreisevertrages. Sie gelten nur für solche Reisen, die uwes-norwegen-angelreisen als Reiseveranstalter anbietet. Die allgemeinen Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Regelungen der §§ 651 a ff BGB. 
 
Die Bedingungen gelten nicht für solche Buchungen, die der Veranstalter nur als Vermittler für einen Dritten anbietet und deklariert. Verträge über die Anmietung von Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern bietet uwes-norwegen-angelreisen.de als Vermittler im Namen des jeweiligen Eigentümers an.
 
1. Vertragsabschluss, Anmeldung und Bestätigung:
 
Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder elektronisch (E-Mail, Internet) erfolgen. Der Kunde bietet dem Veranstalter mit der Buchung (Reiseanmeldung) den Abschluss des Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung, und  aller ergänzender Informationen des Veranstalters verbindlich an. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Veranstalter zustande. Der Veranstalter informiert den Kunden mit der Reisebestätigung unverzüglich nach Vertragsschluss über den Abschluss des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger, bspw. per e-mail.  Eine Bestätigung in Papierform ist nur dann zwingend, wenn die Voraussetzungen des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB vorliegen.
 
Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder/Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder/Kunde wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 
 
Weicht der Inhalt der Annahmebestätigung des Veranstalters vom Inhalt der Buchung des Kunden ab, so gilt dies als neues Vertragsangebot des Veranstalters, an welches sich der Veranstalter 10 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt auf Basis dieses neuen Angebots zustande, soweit der Veranstalter bezüglich des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde dem Veranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde die Annahme dieses neuen Angebots erklären. 
 
Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
 
• Dem Reisenden wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
• Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
• Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
• Soweit der Vertragstext vom Veranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
• Mit der Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
• Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung)
• Die Übermittlung der Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Veranstalters beim Kunden zustande, die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich erfolgen kann.
• Erfolgt die Buchungsbestätigung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zustande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf. In diesem Fall wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. • Um dem Kunden die Buchungsbestätigung/Rechnung sowie die Reiseunterlagen ordnungsgemäß zustellen zu können, benötigt der Veranstalter vom Kunden korrekte Adressangaben. Soweit der Kunde dem Veranstalter eine falsche Adresse oder EMail-Adresse mitteilt, haftet der Veranstalter nicht für eine ordnungsgemäße Zustellung. Änderungen der E-Mail- oder postalischen Adresse oder Telefonnummer muss der Reisende dem Veranstalter unverzüglich nach Bekanntwerden telefonisch mitteilen.
• Der Kunde ist verpflichtet, die ausgehändigten Buchungsbestätigung/ Rechnung, Reise-Unterlagen, elektronische Ticket-Quittung, Anbieter-Unterlagen usw. umgehend nach Erhalt auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und bei Abweichungen von den gebuchten Leistungen den Veranstalter unverzüglich zu informieren.
 
Der Veranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften bei Pauschalreiseverträgen nach §651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossenen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsabschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Reisenden geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
 
2. Leistungen und Preise, Leistungs- und Preisänderungen:
 
Art und Umfang der durch den Veranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung des Veranstalters i.V.m. der individuellen Reisebestätigung.
 
Änderungen nach Vertragsabschluss
 
Nach Vertragsabschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Veranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 
 
Im Vertrag angegebene Abflugzeiten oder Abfahrtzeiten von Fähren / Schiffen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, können aber vom Veranstalter nicht garantiert werden und können sich aufgrund vom Veranstalter nicht zu beeinflussender Umstände nach Abschluss des Reisevertrages ändern. Deshalb bleiben Änderungen der Flugzeiten, Fluggeräte oder Fluggesellschaften und  der Streckenführung, der Fähr- und Schiffszeiten,  der eingesetzten Fähren oder Schiffe, der Reederei bzw. Fährgesellschaft, oder der Streckenführung vorbehalten. Über etwaige Änderungen dieser Art wird der Kunde durch den Veranstalter informiert.
 
Sollte die Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3 Nummer 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden sind, durchgeführt werden können, so kann der Veranstalter rechtzeitig vor Reisebeginn vom Kunden verlangen, dass dieser binnen einer veranstalterseits bestimmten angemessenen Frist das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Der Veranstalter hat den Kunden hierüber unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes im Sinne des Artikels 250 § 10 EGBGB auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Nach Ablauf der gesetzten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Dem Veranstalter steht das Recht zu, dem Reisenden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen.
Der Veranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis im Falle der Erhöhung von Beförderungskosten (wie z.B. Treibstoffkosten etc.) oder der Erhöhung von Abgaben (Hafen-, Flughafensicherheitsgebühren, Hafen-, Flughafensteuern etc.), sowie bei Änderungen der Wechselkurse unter folgenden Voraussetzungen zu ändern:
 
 
• die zur Erhöhung führenden Umstände sind nach Vertragsschluss eingetreten und waren vor Vertragsschluss unvorhersehbar.
• die Preiserhöhung beschränkt sich auf die Weitergabe der erhöhten Kosten und Abgaben. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann vom Kunden der Erhöhungsbetrag verlangt werden. In anderen Fällen berechnet sich der Erhöhungsbetrag, den der Veranstalter verlangen kann nach dem auf den Sitzplatz entfallenden Anteil. Die zusätzlichen Beförderungskosten werden durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
• Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises ist der Kunde vom Veranstalter unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten. Die Berechnung der Preiserhöhung ist mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn verlangt werden. Entscheidend für die Fristberechnung ist der Zugang der Änderungserklärung beim Kunden.
• Bei einer Preiserhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises hat der Veranstalter das Recht,  vom Kunden zu verlangen, dass dieser binnen einer veranstalterseits bestimmten angemessenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung über 8 % annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf der gesetzten Frist gilt das Angebot zur erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Dem Veranstalter steht das Recht zu, dem Reisenden mit dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen.
 
Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, soweit sich die zuvor genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten des Veranstalters führt. Hat der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag zu erstatten, wobei von dem zu erstattenden Mehrbetrag tatsächlich entstandene Verrechnungskosten abgezogen werden dürfen. Der Veranstalter muss aber auf Verlangen des Kunden die Entstehung dieser Abzugsposition und deren Höhe nachweisen. 
 
3. Zahlungsbedingungen:
 
Nach Vertragsabschluss und Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung sowie des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei Buchung der Reise 4 Wochen oder weniger vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis auf einmal fällig.
 
Der Veranstalter kann Zahlungen auf den Reisepreis nur dann verlangen, wenn er dem Kunden einen Nachweis über einen wirksamen Insolvenzschutz in Form eines Sicherungsscheins mit Namen und Anschrift des Kundengeldabsicherers in hervorgehobener Form überlassen hat. Zur Absicherung der Kundengelder hat der Veranstalter das Insolvenzrisiko bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgesichert. Ein Sicherungsschein befindet sich bei der Reisebestätigung.
 
Bei einer Reise, die nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung enthält und deren Reisepreis pro Teilnehmer nicht höher als 500,00 € beträgt, werden Anzahlung und Restzahlung mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins zur Zahlung fällig.
 
Die Reiseunterlagen werden dem Kunden nach vollständigem Zahlungseingang zugesandt. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Kunde keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen durch den Veranstalter. 
 
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungszielen, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß der nachfolgenden Bedingungen zu belasten. Dem Kunden steht das Recht zu, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder  der Schaden niedriger als die Pauschale ist.
 
 
4. Umbuchung, Rücktritt durch den Kunden, Ersatzperson
 
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so wird der Veranstalter versuchen, diese Änderungswünsche des Kunden zu berücksichtigten. Ein Rechtsanspruch darauf steht dem Kunden nicht zu. Bei einer solchen Umbuchung bis 30 Tage vor Reisebeginn berechnet der Veranstalter eine Umbuchungsentschädigung in Höhe von 25,00 € pro Person. Danach sind Umbuchungen nur noch nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag zu den genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass keine oder geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind. 
 
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Erklärung des Reiserücktritts sollte schriftlich erfolgen. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. 
 
Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen verlangen, wobei dieser Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschal berechnet werden kann.
 
Pauschaliert kann folgende Entschädigung in Prozent des Reisepreises verlangt werden:
 
Bis zum 30. Tag vor Reisebeginn:    20 %
Bis zum 15. Tag vor Reisebeginn:   50 %
Vom 14. bis 3. Tag vor Reisebeginn:  75 %
Vom 2. Tag bis zum Reisebeginn/Nichtantritt: 90 %
 
Der Veranstalter behält sich vor, im Einzelfall unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen eine höhere Entschädigung entsprechend der tatsächlich entstandenen, konkret bezifferten und nachzuweisenden Kosten vom Kunden zu verlangen.
 
Es steht dem Kunden stets frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Gebühren - nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. 
 
Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Ersatzperson ist dem Veranstalter zuvor anzuzeigen. Der Veranstalter behält sich vor, diese Person abzulehnen, so sie den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht oder ihre Einbeziehung aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist oder ihrer Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprüngliche Reisende haften als Gesamtschuldner auf den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten. 
 
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom Veranstalter angeboten wurden, nicht in Anspruch und hat der Kunde diese Gründe zu vertreten, so besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter zahlt dem Kunden jedoch ersparte Aufwendungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, wenn diese von einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den Veranstalter zurückerstattet wurden. 
 
5 . Rücktritt durch den Veranstalter, Störung
 
Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, sowie der Zeitpunkt angegeben, bis zu dem die Rücktrittserklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und wird diese nicht erreicht, so kann der Veranstalter vom Vertrag zurücktreten. Der eingezahlte Reisepreis wird erstattet.
 
Stört der Kunde trotz einer entsprechenden Abmahnung des Veranstalters die Reise nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Veranstalter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzgl. des Wertes ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die der Veranstalter aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Reiseleistungen erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Kunde in diesem Falle selbst. 
 
Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise kündigen, sollte der Kunde den Reisepreis nach Fälligkeit und nach erfolgloser Mahnung mit angemessener Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt haben.
Der Veranstalter kann vor Antritt der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sollte er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sein. Der Rücktritt ist unverzüglich nach Kenntnis vom Rück-
trittsgrund zu erklären. Der Veranstalter verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet.
 
 
6. Gewährleistung, Obliegenheiten des Kunden, Mängelanzeigen, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, Anzeigefristen/Ausschluss von Ansprüchen
 
Gewährleistung
Sollte eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Der Veranstalter ist berechtigt, mit Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen. Dem Kunden obliegt es, dem Veranstalter hierfür eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Wird eine Reise in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb angemessener Frist keine Abhilfe, kann der Kunde den Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Den Zugang der Kündigung muss der Kunde nachweisen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Der Kunde schuldet dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Kunde nach Reiseende eine entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen, sofern der Reisende eine Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht schuldhaft unterlassen hat.
Sofern der Veranstalter einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen.
 
Obliegenheiten
Dem Kunden obliegt es, dem Veranstalter einen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Dies ist gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder unter bekanntgegebenen Adressen / Telefonnummern möglich. Des Weiteren obliegt es dem Reisenden, vor der Kündigung des Reisevertrages dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder diese vom Veranstalter verweigert wird oder eine sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Unterlässt der Kunde schuldhaft die Mängelrüge und nimmt dem Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe, sind Minderungs- und vertragliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
 
7.  Haftungsbeschränkung
 
Die vertragliche Haftung des Veranstalters aus dem Pauschalreisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.  Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden in Höhe des 3-fachen Reisepreises pro Person und Reise. Sie gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen wegen des Verlustes von Reisegepäck. 

Eine Haftung des Veranstalters auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Hat der Kunde gegen den Veranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Kunde den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte erhält.
 
8.  Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
 
Der Veranstalter weist den Kunden vor Vertragsabschluss auf Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa hin. Ergänzende Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de. Bei Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung von Visa oder anderen Reisepapieren verpflichtet hat. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, das Durchführen erforderlicher Impfungen  sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
 
9. Datenschutz
 
Die dem Veranstalter zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der gültigen Datenschutzgesetze elektronisch bearbeitet und genutzt, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Dieses beinhaltet auch die Weitergabe an Vertragspartner und Leistungsträger, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Reise notwendig ist. 
 
10.  Informationen zur Verbraucherstreitbeilegung
 
Der Veranstalter erteilt im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung den Hinweis, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Streitbeilegung zukünftig für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungsplattform (http://ec.europa.eu/consumers/odr) hin.
 
11. Mietausrüstung
 
Der Kunde haftet für Schäden und das Abhandenkommen von ihm für die Dauer und Durchführung der Reise überlassenen Ausrüstung, sofern diese vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurden. 
 
12. Sonstiges

Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt  nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages. Für das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis gilt deutsches Recht. Sollte der Kunde Kaufmann oder juristische Person sein, wird als Gerichtsstand der Sitz von Uwes-Norwegen-Angelreisen vereinbart.  . 
 
Veranstalter: uwes-norwegen-angelreisen.de
Uwe Schulten
Gerberweg 125
47624 Kevelaer
Tel.: 02832/9725917
Mobil: 0172 788 6666
E-Mail: uwes-norwegen-angelreisen@web.de 
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